Datenschutz: Risiko Pfarrbrief?

Tipps für die Information über Jubiläen, Sterbefälle und Sakramentsspendungen nach dem KDG

von Elfriede Klauer am 02.11.2018 - 05:00  

Welche persönlichen Daten dürfen veröffentlicht werden? Auch Pfarrbriefredakteure müssen sich dieser Frage stellen.

Der Albtraum schlechthin: Während die Familie in der Kirche das Fest der Heiligen Erstkommunion feiert, räumen dreiste Diebe zuhause die Wohnung aus. Wie haben sich die Kriminellen Adresse und Uhrzeit besorgt? Eine Datenquelle kann der Pfarrbrief sein, vor allem dann, wenn er auch auf der Pfarrei-Homepage veröffentlicht wird. Um dies zu verhindern, sollten Pfarrbriefredakteure den Umgang mit persönlichen Daten im Blick haben.

Was ist rechtlich nach dem neuen Kirchlichen Datenschutzgesetz (KDG) erlaubt? Das kommt darauf an, um welchen Anlass es sich handelt und in welchem Bistum man sich befindet. Deshalb rät Andreas Mündelein, der Datenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer, bei Fragen den sogenannten betrieblichen Datenschutzbeauftragten des jeweiligen (Erz-)Bistums zu kontaktieren. Das KDG, das seit dem 24. Mai 2018 gilt, fordert die Einrichtung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten für jedes Bistum.

Alters- und Ehejubiläen

Uneinheitlich wird es bei der Frage, ob Geburtstage und Ehejubiläen ohne vorherige Zustimmung der Betroffenen veröffentlicht werden dürfen.

Für Andreas Mündelein braucht es dafür die vorherige Einwilligung, es sei denn, das jeweilige Bistum hat eine rechtliche Grundlage, z.B. in Form einer Jubiläumsordnung dafür geschaffen. Das Bistum Osnabrück beispielsweise hat so eine Jubiläumsordnung im Mai 2018 erlassen (den Wortlaut finden Sie hier). Die Bistümer sind hier aber unterschiedlich aufgestellt, weshalb Andreas Mündelein rät, beim betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Bistums nachzufragen. Sollte es keine bistumseigene Regelung geben, ist seiner Ansicht nach laut KDG eine Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig, egal ob in Print- oder Online-Medien.

Anders sieht das der Datenschutzbeauftragte der bayerischen (Erz-)Diözesen, Jupp Joachimski. Seiner Ansicht nach ist die rechtliche Grundlage für eine Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen ein Bundesgesetz, nämlich Paragraph 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes. Das Bundesmeldegesetz erlaube einer Meldebehörde, den Mandatsträgern, der Presse und dem Rundfunk Auskunft zu erteilen bei bestimmten Alters- und Ehejubiläen. Die Pfarrbriefredaktionen gelten als Teil der Presse. Deswegen sei es auch ihnen erlaubt, bestimmte Alters- und Ehejubiläen zu veröffentlichen, ohne vorher explizit zu fragen und egal, ob im gedruckten Pfarrbrief oder auf der Homepage, so Joachimski. Dies gelte laut Bundesmeldegesetz für Geburtstage ab dem 70. Geburtstag alle fünf Jahre, ab dem 100. Geburtstag jedes Jahr und für jedes Ehejubiläen ab der Goldenen Hochzeit.

Veröffentlicht werden dürfen demnach in bayerischen Diözesen der Name, der Anlass, der Tag und der Hauptort der Kirchengemeinde/Pfarreiengemeinschaft, allerdings nicht der konkrete Wohnort der Betroffenen und nicht deren Anschrift. Aus datenschutzrechtlicher Sicht brauche es hierfür keine Vorab-Zustimmung der Betroffenen, so Joachimski. Es genüge ein allgemeiner jährlich wiederholter Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit an geeigneter Stelle (z.B. im Pfarrbrief). Widerspricht ein Betroffener, darf der Name nicht veröffentlicht werden.

Sakramentenspendungen

Uneinheitlich ist die Sicht der Dinge auch bei der Veröffentlichung von persönlichen Daten aus Anlass einer Taufe, Erstkommunion, Firmung oder Hochzeit. Die Diözesandatenschutzbeauftragten vertreten auch hier unterschiedliche Meinungen.

Einige würden der bisherigen Rechtsauffassung folgen, wonach es sich um eine Veröffentlichung von Amtshandlungen handelt, nicht von Personenstandsdaten, erläutert Jupp Joachimski. Die Datenschutzbeauftragten billigen in diesem Fall die bloße Namensnennung (ohne weitere persönliche Angaben) im gedruckten Pfarrbrief und online, ohne dass die Betroffenen vorher ausdrücklich zugestimmt haben müssen.

Andere Datenschutzbeauftragte vertreten die Ansicht, dass es bei den Vorbereitungen zu den Sakramentenspendungen möglich und nötig ist, die Betroffenen um ihre Zustimmung zur Veröffentlichung von persönlichen Daten zu bitten.

Sterbefälle

Auch bei der Frage der Veröffentlichung von Sterbefällen gibt es unterschiedliche Vorgaben.

Während z. B. das Bistum Aachen die Veröffentlichung von Sterbefällen ohne vorherige Einwilligung nur in kirchlichen gedruckten Publikationen (z. B. Aushang oder Pfarrbrief) erlaubt, nicht aber online, verweist der Datenschutzbeauftragte der bayerischen (Erz-)Diözesen, Jupp Joachimski, darauf, dass Verstorbene keinen Datenschutz mehr genießen und es deshalb keine Zustimmung für eine Veröffentlichung von Sterbefällen braucht. Veröffentlicht werden dürften demnach sowohl im gedruckten Pfarrbrief als auch online auf der Pfarrei-Homepage der Name des Verstorbenen, das Alter, der Todestag und der Hauptort der Kirchengemeinde/Pfarreiengemeinschaft, allerdings nicht der konkrete Wohnort und nicht die Anschrift.

Was also tun?

Jupp Joachimski, der Datenschutzbeauftragte für die bayerischen (Erz-)Diözesen, sagt, es sei immer besser, miteinander zu besprechen, welche Daten wo veröffentlicht werden. Und lieber auf eine Veröffentlichung zu verzichten als eingangs geschilderte Schwierigkeiten zu befördern.

Unsere Tipps

  • Fragen Sie beim betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Bistums nach, welche Personenstandsdaten wo und unter welchen Bedingungen veröffentlicht werden dürfen. Dessen Kontaktdaten erfahren Sie z.B. über die Bistumshomepage oder über die Hauptverwaltung Ihres Bistums.
  • Klären Sie auf Pfarreiebene, für welche Anlässe Sie überhaupt persönliche Daten in welchen Medien veröffentlichen möchten. Um welche Daten es sich dabei handeln darf, erfahren Sie beim betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Bistums.
  • Bedenken Sie, dass bei einer Veröffentlichung von persönlichen Daten im Internet die Gefahr eines Missbrauchs viel größer ist. Einige Pfarrbriefredaktionen sind dazu übergegangen, die Personenstandsdaten des gedruckten Pfarrbriefes zu entfernen, sobald der Pfarrbrief als pdf auf der Pfarrei-Homepage erscheint.
  • Bitten Sie bei der Anmeldung oder den Vorbereitungstreffen zu den Sakramenten schriftlich um die Zustimmung, den Namen (der Täuflinge, der Erstkommunionkinder, der Firmlinge oder des Brautpaares) und den Tag des Ereignisses veröffentlichen zu dürfen. Machen Sie deutlich, in welchen Medien das geschehen soll. Widersprüche müssen beachtet werden.

(Punkt Sterbefälle aktualisiert am 17.12.2021)

Muster-Formular

von

Pfarrbriefservice.de

Warum dieses Formular? In Deutschland hat jede Person das Recht, über die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten, wie Name, Anschrift, Telefonnummer, etc. selbst zu entscheiden.

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