Neue Datenschutzgesetze: Fotografieren für den Pfarrbrief

Diözesandatenschutzbeauftragte geben Erläuterungen zum Fotorecht

von Christian Schmitt am 20.07.2018 - 09:29  

Gute Nachrichten für alle, die regelmäßig für ihre Pfarrei fotografieren und Fotos im Pfarrbrief oder auf der Pfarreihomepage veröffentlichen. Seit Inkrafttreten der neuen Datenschutzgesetze am 24.5.2018 gab es einige Unsicherheiten, die unter anderem befördert wurden durch den Beschluss der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten zur „Veröffentlichung von Fotos von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren“. Dieser fordert für Fotos von Minderjährigen, dass solche nur unter der Voraussetzung angefertigt und veröffentlicht werden dürfen, wenn das vorherige schriftliche Einverständnis aller Personensorgeberechtigten vorliegt. In einem am 10.7.2018 erschienenen Dokument erläutern die Datenschutzbeauftragten die neue Rechtslage und räumen mit einigen Missverständnissen und Fehlinterpretationen auf. Fotos von öffentlichen Veranstaltungen darf es demnach auch zukünftig in Pfarrbriefen geben. Mit dem Beschluss der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten vom 4. April 2019 ist auch der Umgang mit Bildern von Kindern und Jugendlichen deutlich gelockert worden (siehe Ergänzung dieses Beitrags weiter unten).

Der Vorgang des Fotografierens ist eine Erhebung personenbezogener Daten

Die kirchlichen Datenschützer stellen in ihren Erläuterungen nocheinmal klar, dass die Erhebung personenbezogener Daten, wozu auch das Anfertigen digitaler Fotografien zählt, nur zulässig ist bei Vorliegen eines berechtigten Interesses:

  • das Fotografieren muss erforderlich sein, um eine Aufgabe wahrzunehmen, zum Beispiel als Redakteur eines Pfarrbriefs
  • es müssen kirchliche bzw. ideelle Interessen vorliegen (ein bloßes Interesse der Allgemeinheit genügt nicht): die Pfarrgemeinde hat beispielsweise ein Interesse daran, die im Pfarreigebiet ansässigen Menschen über das Gemeindeleben zu informieren
  • in jedem konkreten Einzelfall ist eine Abwägung erforderlich gegenüber dem schutzwürdigen Interesse der Person/en, besonders bei Minderjährigen (s.u.)

Informations- und Transparenzpflichten

Bei jeder Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die Betroffenen darüber aufgeklärt werden. Die Diözesandatenschutzbeauftragten erläutern, dass diese Informationspflichten ausnahmsweise zurücktreten können, wenn der dafür zu betreibende Aufwand unverhältnismäßig groß ist. Das dürfte zum Beispiel bei Großveranstaltungen der Fall sein. Es kann daraus jedoch keine Regelmäßigkeit abgeleitet werden: Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft und abgewogen werden, ob die Betroffenenrechte wegen des Aufwands zurücktreten dürfen. Die Pflicht zur Information hingegen ist nicht zwingend an den Fotografen gebunden, stellen die Datenschützer fest. So kann bspw. auch der Veranstalter vor Beginn einer Veranstaltung darüber informieren, dass fotografiert wird und was mit den Fotos geschieht.

Die Veröffentlichung von Fotos und das Kunsturhebergesetz (KUG)

Für das Veröffentlichen von Fotos  schließen die kirchlichen Datenschützer die Anwendbarkeit des Kunsturhebergesetzes (KUG) nicht mehr kategorisch aus. Das heißt, es kann für die Praxis davon ausgegangen werden, dass die im KUG aufgeführten Ausnahmen weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Nach § 23 KUG dürfen publiziert werden, ohne die Erlaubnis der betroffenen Personen einholen zu müssen:

  • Bilder von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte (z.B. die Bürgermeisterin in Ausübung ihres Amtes)
  • Bilder von Personen, die nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben

Jedoch gilt schon immer, und seit dem 24.5.2018 in besonderer Weise: je weniger Personen auf einem Bild abgelichtet sind, desto vorsichtiger sollte man sein. Zum Beispiel beim Fotografieren von Sehenswürdigkeiten ist es in manchen Situationen möglich, die fotografierten Personen mit vertretbarem Aufwand darüber zu informieren, dass sie gerade fotografiert werden, was mit den erhobenen Daten (Digitalfotos) geschieht, sowie für eine beabsichtigte Veröffentlichung um Erlaubnis zu bitten.

Ergänzung vom 27.5.2019: Besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger

Erhebung und Speicherung von Bildmaterial

„Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung von Bildern von Kindern und Jugendlichen ist es nicht zwingend erforderlich, dass eine Einwilligung der Sorgeberechtigten vorliegen muss. Rechtsgrundlage für die Erhebung und Speicherung von Bildern kann auch – nach erfolgter Abwägung – das berechtigte Interesse nach § 6 Abs. 1 lit. g) KDG sein.“ (Beschluss der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten vom 4. April 2019). Die Datenschützer stellen dazu klar, dass in jedem Fall vorher eine sorgfältige Interessensabwägung zwischen dem berechtigten Interesse und den Grundrechten der betroffenen Personen stattfinden muss.

Praxisbeispiel: Während eines Fronleichnamszuges, an dem auch Kinder und Jugendliche teilnehmen, dürfen durch Beauftragte der veranstaltenden Pfarrei Bilder und Videoaufnahmen angefertigt werden, ohne die Einwilligung der Eltern einholen zu müssen.

Veröffentlichung von Bildmaterial

„Für den Fall, dass die Bilder durch eine Übermittlung/Verbreitung verarbeitet werden sollen, ist es in der Regel erforderlich, dass die Sorgeberechtigten einwilligen. Ausnahmen können sich dann ergeben, wenn ein berechtigtes Interesse nach § 6 Abs. 1 lit. g) KDG vorliegt. Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung können die Grundsätze des § 23 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie herangezogen werden.“ (Beschluss der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten vom 4. April 2019). Die Datenschützer weisen ausdrücklich darauf hin, dass in der Regel die Zustimmung der Eltern erforderlich ist, sollen Bilder von Kindern und Jugendlichen veröffentlicht werden. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen, nämlich bei Vorliegen eines berechtigten Interesses. Für die erforderliche Interessensabwägung gelten die Grundsätze von § 23 KUG (siehe den Abschnitt „Die Veröffentlichung von Fotos und das Kunsturhebergesetz (KUG)“ weiter oben).

Praxisbeispiel: ein Foto, auf dem viele Teilnehmer eines Fronleichnamszuges abgebildet sind, worunter sich auch Minderjährige befinden, darf im Rahmen der Berichterstattung über die Veranstaltung veröffentlicht werden, auch ohne die Erlaubnis der Eltern einzuholen. Hingegen muss bei einer Nahaufnahme, die nur eine kleine Gruppe Jugendlicher als Teilnehmer desselben Fronleichnamszuges zeigt, die schriftliche Erlaubnis aller Personensorgeberechtigten eingeholt werden, bevor das Foto veröffentlicht werden darf. Im letzteren Fall wiegt nämlich das Grundrecht der betroffenen Personen höher als das berechtigte Interesse der Pfarrei.

Zuletzt aktualisiert und ergänzt am 27.5.2019 / cs

Urheber und Nutzer - Wer darf was?

von

Martin Ostermann, Marta Parulska, Claudia Wieser (CC-BY-ND)

In der Publikation der Fachstelle 5.MD – Medien und Digitalität des Erzbistums München-Freising wird das komplexe Thema Bildrechte behandelt.

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