Darf man die Ministranten bei der Fronleichnamsprozession fotografieren und - ohne die Eltern zu fragen - im Pfarrbrief und auf der Pfarreihomepage veröffentlichen? Wie ist die rechtliche Lage bei Bildern vom Pfarrfest? Müssen die Besucher eine Veröffentlichung ausdrücklich erlauben? Was hier anklingt, ist die Frage des Rechts am eigenen Bild. Es besagt, dass grundsätzlich jeder, der fotografiert wird, mit einer Veröffentlichung einverstanden sein muss. Doch es gibt Ausnahmen.
Wer darüber nicht nur lesen will (s. eigener Artikel auf Pfarrbriefservice.de), sondern sich ein Video ansehen möchte, klickt bei Youtube auf https://www.youtube.com/watch?v=ajVLAMB7GTM. Rechtsanwalt Wolfgang Rau beantwortet im Interview wichtige Fragen zum Fotorecht bei Porträts und Personenaufnahmen. Er erklärt, wann man guten Gewissens auf eine ausdrückliche Genehmigung verzichten kann, und nennt dafür konkrete Beispiele, die eine Übertragung auf kirchliche Ereignisse erleichtern.
Ein weiteres, lehrreiches Video im Interviewformat beleuchtet das Fotorecht bei Tier- und Sachaufnahmen, also bei Kunstgegenständen etwa. Den dazu passenden Artikel zum Lesen finden Sie bei Pfarrbriefservice.de hier.
Übrigens: Die Ministranten aus obigem Beispiel dürfen ungefragt veröffentlicht werden, da deren Aufnahme im Rahmen einer öffentlichen Versammlung entstanden ist, ebenso die Besucher des Pfarrfestes. Porträtaufnahmen sind von dieser Ausnahmeregelung allerdings nicht erfasst. Sollen einzelne Teilnehmer oder Besucher fokussiert gezeigt werden, müssen die Fotografierten (bei den Ministranten deren Eltern) mit einer Veröffentlichung einverstanden sein.