Die Finanzierung der kirchlichen Aufgaben im geschichtlichen Überblick
Die ersten Christengemeinden (Urkirche)
- Gütergemeinschaft, Gastfreundschaft
Die entstehenden Gemeinden zeichneten sich durch die Gütergemeinschaft ihrer Mitglieder und Gastfreundschaft aus (vgl. Apg 4,32-37).
Kirche im Mittelalter
- Schenkungen (insb. Grundvermögen), Stiftungen
Im Mittelalter finanzierte sich die Kirche durch gestiftetes und erarbeitetes Vermögen sowie Spenden und Abgaben. - Naturalabgaben/„Zehnt”
Aus den zunächst freiwilligen Abgaben der Gläubigen entwickelte sich der „Zehnt”. Ab 799 wurde dieser Beitrag im fränkischen Reich verbindlich. Bis zum 18. Jahrhundert bildete er neben dem Grundbesitzertrag die wichtigste Einnahmequelle der Kirche.
1803 Säkularisation
- Enteignung von großen Teilen des Vermögens der Kirche
Die Reichsfürsten bemächtigten sich des Kirchenvermögens als Lastenausgleich für erlittene Gebietsverluste. Die Kirche war ihrer Existenzgrundlagen beraubt. - Im Gegenzug staatliche Dotationen durch die Fürsten
Den übernommenen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Kirche wurde nur unzureichend nachgekommen. Zudem stiegen die Aufgaben und damit Aufwendungen der Kirche mit dem Beginn der Industrialisierung und dem Entstehen großer Städte an.
1821 Einführung der „Kathedralsteuer” in Preußen
Die preußische Regierung verfügte, dass für jede Taufe, Trauung und Beerdigung eine Gebühr an den Bischöflichen Stuhl abgeliefert werden muss. Um diese „Steuer” verringerte sich der Staatsunterhalt.
1875 Einführung der Kirchensteuer
Das Kirchensteuerrecht wurde gegen den Protest der Kirche erlassen. Der Staat befreite sich mit der Einführung der Kirchensteuer von seinen 1803 übernommenen Zahlungsverpflichtungen und wälzte diese auf die Kirchenmitglieder ab. Die Kirchensteuer ist nicht von der Kirche selbst eingeführt worden. Jedoch war hiermit die finanzielle Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Kirchen wieder gesichert.
1919 Garantie der kirchlichen Steuerhoheit in der Weimarer Reichsverfassung (Art. 137)
1949 Bestätigung im Grundgesetz (Art. 140)
1950 Kirchensteuergesetz NRW
Zunächst war die Kirchensteuer eine reine Ortskirchensteuer. Außerdem durften Steuern nur für den Finanzbedarf der eigenen Gemeinde erhoben werden. Erst im Laufe der Zeit rückten die Diözesen als Steuergläubiger an die Stelle der Gemeinden. Es vollzog sich der Wandel von der Orts- zur heutigen Diözesankirchensteuer.
Quelle: Kirchensteuer kompakt. Eine Information des Erzbistums Paderborn. Januar 2011. Erzbischöfliches Generalvikariat, Presse- und Informationsstelle, www.erzbistum-paderborn.de
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Text: Erzbistum PaderbornIn: Pfarrbriefservice.de