Wie hoch ist die Kirchensteuer?
Zu den unterschiedlichen Formen und Regelungen
Der Kirchensteuersatz beträgt derzeit (2009) neun Prozent der Lohn- und Einkommensteuer. In Bayern und Baden-Württemberg sind es acht Prozent. Neben der staatlichen Lohnsteuer behält der Arbeitgeber die Kirchensteuer ein und führt sie an das Finanzamt ab.
Bei Eheleuten
Gehören Ehepaare verschiedenen Konfessionen an und machen ihre Steuererklärung zusammen, wird die gemeinsame Einkommensteuer geteilt und die Kirchensteuer für jede Religionsgemeinschaft errechnet. Eine andere Variante berechnet die Kirchensteuer, als ob beide Ehepartner der gleichen Kirche angehörten, und teilt den Betrag danach auf beide Religionsgemeinschaften auf.
Ist nur ein Ehepartner kirchensteuerpflichtig, wird die Steuer für jeden Partner einzeln errechnet. Die Kirchensteuer des Kirchenmitglieds ergibt sich aus seinem Anteil an der gemeinsamen Einkommen- oder Lohnsteuer.
Kirchensteuer vom Grundbesitz
In einigen Regionen wird eine Kirchensteuer vom Grundbesitz erhoben, zum Beispiel in den rheinland-pfälzischen Teilen der Diözesen Limburg und Speyer. Sie wird von den Kommunen zusammen mit der Grundsteuer eingezogen und bemisst sich am Grundsteuermessbetrag.
Allgemeines Kirchgeld
Auch das allgemeine Kirchgeld ist eine regional begrenzte Abgabe und dient dazu, einen finanziellen Beitrag von Kirchenangehörigen zu erhalten, die keine staatliche Steuer zahlen. Es fließt direkt an die Kirchengemeinde. Das Kirchgeld beträgt 24, 48 oder 72 Euro im Jahr. Herangezogen werden nur volljährige Gemeindemitglieder, deren regelmäßiges Einkommen über dem Existenzminimum liegt. Die örtliche Kirchengemeinde erhebt diese Steuerart in eigener Regie.
Besonderes Kirchgeld
Mit Ausnahme des Erzbistums Köln erheben alle Diözesen ein besonderes Kirchgeld. Es betrifft Ehepartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, wenn einer der beiden nicht arbeitet oder nur ein geringes Einkommen hat. Gegebenenfalls muss letzterer ein besonderes Kirchgeld zahlen. Das besondere Kirchgeld knüpft an die Wirtschaftskraft an, die der Kirchenangehörige aus dem Einkommen seines Ehepartners zieht.
Zahlt der Geringverdienende im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung (Einkünfte beider Partner werden zusammengerechnet) Kirchensteuer vom Einkommen, so wird diese auf das besondere Kirchgeld angerechnet. Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 35.000 Euro beträgt das besondere Kirchgeld jährlich 96 Euro.
Kirchensteuer als Sonderausgabe
Steuerzahler können ihre bereits gezahlte Kirchensteuer bei der Steuererklärung als Sonderausgabe absetzen. Das Bundesfinanzministerium hat die dadurch verursachten Steuermindereinnahmen für das Jahr 2006 mit 3,1 Millionen Euro beziffert (20. Subventionsbericht, Bundestagsdrucksache 15. April 2006).
Kappung der Kirchensteuer
Außer in Bayern ermöglichen die deutschen Bistümer den Kirchenmitgliedern eine Kappung der Kirchensteuer. Das betrifft vor allem Großverdiener, deren Einkommen über der so genannten Kappungsschwelle liegt. Sie können den Anteil der Kirchensteuer auf bis zu 3,5 Prozent begrenzen.
Janina Mogendorf
Quelle: www.katholisch.de
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Text: Janina MogendorfIn: Pfarrbriefservice.de