Wie man sich rechtlich wehren kann
Es gibt vielfältige rechtliche Möglichkeiten für Beschäftigte, sich gegen Mobbing zu wehren. Der erste Schritt sollte immer die Beschwerde bei den zuständigen betrieblichen Stellen sein, wobei es laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) möglich ist, ein Mitglied des Betriebs- bzw. Personalrats zwecks Unterstützung oder Vermittlung hinzuzuziehen.
Das Gute: Eine solche Beschwerde muss vom Arbeitgeber erst einmal entgegengenommen und geprüft werden. Sodann muss er Stellung nehmen und – soweit die Beschwerde von ihm als begründet bewertet wird – für Abhilfe sorgen.
Dabei ist der Arbeitgeber natürlich nicht alleiniger „Herr des Verfahrens“: Wenn der Betriebs- bzw. Personalrat die Beschwerde für berechtigt hält, kann er beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirken und nach § 85 BetrVG gegebenenfalls die Einigungsstelle anrufen.
Darüber hinaus kann es für die mobbenden Kollegen, Vorgesetzten oder Arbeitgeber teuer werden, da die Mobbingbetroffenen nicht nur Anspruch auf Unterlassung haben, sondern darüber hinaus auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen können. Zudem ist Mobbing auch strafrechtlich häufig kein Kavaliersdelikt; je nach Einzelfall kommen Verfahren bzw. Anklagen wegen Beleidigung, Nötigung oder Körperverletzung in Frage.
Quelle: Broschüre „Wenn aus Kollegen Feinde werden … Der Ratgeber zum Umgang mit Mobbing“, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 6. Auflage. Dortmund: 2010. http://www.baua.de/de/Publikationen/Broschueren/A12.html
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Text: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und ArbeitsmedizinIn: Pfarrbriefservice.de